Pflegereform 2027: Was sich bei Entlastungsleistungen ändern soll
Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz soll viele Leistungen der Pflegeversicherung neu ordnen. Hier finden Sie die wichtigsten geplanten Änderungen für Pflegebedürftige zu Hause – sortiert, mit Zeitplan und klar getrennt nach „gilt heute“ und „geplant“.
Inhalt
Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen: Das Kabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen, der Bundestag berät ihn am 5. November 2026 in erster Lesung. Für Menschen, die zu Hause gepflegt werden, soll sich vieles ändern.
Der aktuelle Stand
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Am 5. November 2026 berät der Bundestag ihn in erster Lesung.
Solange das Gesetz nicht beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt das heutige Recht. Alle Beträge und Termine für 2027 in diesem Artikel stammen aus dem Kabinettsentwurf und können sich im Bundestag noch ändern.
Entlastungsbetrag und Pflegegrad 1
Entwurf Die für Alltagshilfe wichtigste Änderung: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat soll in seiner heutigen Form entfallen.
- Pflegegrad 1 bleibt bestehen, bekommt aber keinen Entlastungsbetrag mehr. Wer neu eingestuft wird, erhält bis Ende 2028 einige zusätzliche Beratungen, ab 2029 ist eine Pflegebegleitung geplant. Auch die Pauschale für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel soll entfallen. → Pflegegrad 1 ab 2027
- Pflegegrad 2 bis 5 sollen ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat erhalten, unter 25 Jahren bis zu 300 €. Es gilt nur für anerkannte Alltagsangebote und kann voraussichtlich nicht angespart werden. → Sozialraumbudget 2027
- Die 40-%-Umwidmung von Pflegesachleistungen für Alltagsangebote soll entfallen.
Für Guthaben aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Wie Sie Ihr Budget noch sicher nutzen, lesen Sie im Artikel Entlastungsbetrag 2026 noch nutzen.
Neue Budgets ab Pflegegrad 2
Entwurf Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen in zwei Budgets aufgehen, die höher ausfallen als die heutigen Beträge. In ihnen stecken aber Leistungen, die bisher getrennt gezahlt wurden – etwa Teile der Verhinderungspflege und in beiden Budgets die Pauschale für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel.
Tabelle seitlich wischen →
| pro Monat | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld heute | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Entlastungsbudget (Pflegegeld) geplant | 380 € | 630 € | 890 € | 1.080 € |
| Pflegesachleistung heute | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Sachleistungsbudget geplant | 890 € | 1.590 € | 2.090 € | 2.530 € |
Was hinter den ähnlich klingenden Namen steckt, erklärt der Artikel Entlastungsbudget, Entlastungsbetrag, Sozialraumbudget.
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Reform-Check für meine FamilieVerhinderungs- und Kurzzeitpflege
Gilt heute Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € ab Pflegegrad 2.
Entwurf Dieser Jahresbetrag soll ebenso entfallen wie die Verhinderungspflege als eigene Leistung. Die Mittel sollen auf das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget sowie ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr verteilt werden. Das Überbrückungsbudget ist für akute Situationen gedacht, zum Beispiel für Kurzzeitpflege.
Begutachtung und Pflegegrade
Entwurf Die Punktgrenzen für die Pflegegrade sollen steigen. Für einen Pflegegrad werden dann mehr Punkte nötig.
Tabelle seitlich wischen →
| Punkte ab | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Schwelle heute | 12,5 | 27 | 47,5 | 70 | 90 |
| Schwelle geplant | 15 | 30 | 50 | 70 | 90 |
Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren. Für Anträge soll das Recht am Tag der Antragstellung gelten. Wer einen Erst- oder Höherstufungsantrag ohnehin plant, sollte ihn deshalb nicht unnötig aufschieben.
Was gilt in Sachsen?
In Sachsen regelt die Pflegeunterstützungsverordnung, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden. Zuständig ist der Kommunale Sozialverband Sachsen, für Nachbarschaftshelfer die jeweilige Pflegekasse. Nach dem Gesetzentwurf erkennen die Länder Angebote weiterhin selbst an; das Bundesrecht legt aber fest, was ihre Verordnungen regeln müssen, unter anderem zulässige Preise. Zusätzlich dürfen die Preise die vergleichbarer Leistungen von Pflegediensten nicht übersteigen. Die Nachbarschaftshilfe sollen die Pflegekassen nach einer bundesweiten Richtlinie anerkennen, die bis zum 1. Januar 2028 kommen soll; bis dahin gilt das Landesrecht weiter.
Die sächsischen Preisobergrenzen für anerkannte Angebote liegen seit 2025 bei 42,45 € pro Stunde, für haushaltsnahe Dienste bei 38,11 €. Eine Anhebung zum 1. Januar 2027 ist angekündigt, die neuen Beträge sind noch nicht veröffentlicht.
Zeitplan: Wann wird entschieden?
- Juni 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums.
- 30. September 2026Kabinettsbeschluss.
- 5. November 2026 (angesetzt)Erste Lesung im Bundestag.
- November 2026 (geplant)Anhörung im Gesundheitsausschuss und erster Durchgang im Bundesrat (laut Planung am 20. November).
- 11. Dezember 2026 (geplant)Abschließende Lesung und Abstimmung im Bundestag.
- 18. Dezember 2026 (geplant)Zweiter Durchgang im Bundesrat.
- 1. Januar 2027 (geplant)Inkrafttreten der meisten Leistungsänderungen.
- 1. Januar 2029 (geplant)Start der Pflegebegleitung für Pflegegrad 1.
Sozialverbände wie der VdK kritisieren vor allem die Streichung bei Pflegegrad 1 und den Wegfall des Jahresbetrags. Und die SPD-Fraktion hat Nachbesserungen im Bundestag angekündigt (öffnet neues Fenster). Wird der enge Zeitplan nicht eingehalten, kann sich der Start verschieben. Wir aktualisieren diesen Überblick laufend.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Verfahren läuft noch; die abschließenden Abstimmungen sind für Mitte Dezember 2026 geplant.
Was ändert sich 2027 beim Entlastungsbetrag?
Nach dem Entwurf entfällt er für Pflegegrad 1. Für Pflegegrad 2 bis 5 wird er durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat ersetzt, für unter 25-Jährige bis zu 300 €. Ansparen ist laut Gesetzesbegründung nicht mehr vorgesehen.
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?
Nach dem Entwurf wird das Pflegegeld künftig in Höhe eines Entlastungsbudgets gezahlt: 380 € bei Pflegegrad 2 bis 1.080 € bei Pflegegrad 5. Darin aufgehen sollen aber Teile der Verhinderungspflege und die Pauschale für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel. Es ist also kein reines Plus.
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Nicht allein wegen der höheren Punktgrenzen. Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade vor. Verbessert sich Ihr Zustand tatsächlich, kann eine neue Begutachtung aber wie bisher zu einer anderen Einstufung führen.
Was sollte ich jetzt tun?
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse Ihr Restguthaben beim Entlastungsbetrag ab und nutzen Sie es möglichst bis zum 31. Dezember 2026. Prüfen Sie, ob ein Antrag auf einen (höheren) Pflegegrad sinnvoll ist, und prüfen Sie, ob Sie 2026 noch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag oder die 40-%-Umwidmung brauchen und nutzen können.
Was ändert sich 2027 für pflegende Angehörige?
Nach dem Entwurf wird das Pflegegeld in Höhe eines neuen Entlastungsbudgets gezahlt (380 € bis 1.080 €). Gleichzeitig sollen der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € und die Verhinderungspflege als eigene Leistung entfallen; für Akutsituationen ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr geplant.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (öffnet neues Fenster)
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung am 05.11.2026 (öffnet neues Fenster)
- AOK-Gesetzesmonitor: PNOG, Stand 27.10.2026 (öffnet neues Fenster)
- Sozialverband VdK: Stellungnahme vom 29.09.2026 (öffnet neues Fenster)
- Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (REVOSax) (öffnet neues Fenster)
- PflegeNetz Sachsen: Infoblatt Preisobergrenzen (Stand 01.02.2026) (öffnet neues Fenster)
Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zu 2027 und später beruhen auf dem Gesetzentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Die Reform im Detail
Pflegegrad 1 ab 2027
Was mit den 131 € passiert und was stattdessen geplant ist.
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