Entlastungsbudget, Entlastungsbetrag, Sozialraumbudget: Der Unterschied einfach erklärt
Vier Begriffe, die leicht verwechselt werden – und vier verschiedene Leistungen. Wer sie verwechselt, plant mit dem falschen Geld. Hier ist die Übersicht – heute und nach der geplanten Reform 2027.
Inhalt
„Mein Entlastungsbudget ist aufgebraucht“ – diesen Satz hören wir oft. Gemeint ist manchmal der Entlastungsbetrag, manchmal der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Mit der Pflegereform 2027 kommt nun auch noch ein offizielles „Entlastungsbudget“ dazu, das etwas ganz anderes bedeutet.
Warum die Begriffe so leicht durcheinandergeraten
Seit Juli 2025 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt werden. Im Alltag und in vielen Medien hat sich dafür der Name „Entlastungsbudget“ eingebürgert, obwohl das Gesetz ihn so nicht nennt. Der Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 verwendet das Wort „Entlastungsbudget“ jetzt offiziell – aber für das Pflegegeld. Die Verwechslungsgefahr ist also groß.
Was heute gilt
Gilt heute
1. Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Bis zu 131 € im Monat für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben. Das Geld wird zweckgebunden erstattet, etwa für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Nicht genutzte Beträge können angespart und ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
2. Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI)
Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 für Verhinderungspflege (wenn die Pflegeperson verhindert ist, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit) und Kurzzeitpflege. Umgangssprachlich wird er häufig „Entlastungsbudget“ genannt.
3. Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Monatliche Geldleistung ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5).
Entlastungsbudget 2027: Was geplant ist
Entwurf Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ordnet diese Leistungen ab dem 1. Januar 2027 neu:
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: bis 175 € im Monat (unter 25 Jahren bis 300 €), nur noch für Pflegegrad 2 bis 5 und nur für anerkannte Alltagsangebote. Details im Artikel Sozialraumbudget 2027.
- Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets: Das Pflegegeld soll künftig in Höhe eines „Entlastungsbudgets“ gezahlt werden: 380 € bis 1.080 € im Monat. In diesen Betrag sollen Teile der bisherigen Verhinderungspflege und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch einfließen. Auch im Sachleistungsbudget steckt diese Pauschale. Beide Budgets sind deshalb kein reines Plus.
- Überbrückungsbudget statt Jahresbetrag: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt. Für akute Situationen wie Kurzzeitpflege soll es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr geben.
- Pflegegrad 1: erhält keinen Entlastungsbetrag und kein Sozialraumbudget mehr. Mehr im Artikel Pflegegrad 1 ab 2027.
Alle Beträge je Pflegegrad im Vergleich
Tabelle seitlich wischen →
| Leistung pro Monat | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag heute | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Sozialraumbudget geplant (ab 25 J.) | – | 175 € | 175 € | 175 € | 175 € |
| Pflegegeld heute | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Entlastungsbudget geplant | – | 380 € | 630 € | 890 € | 1.080 € |
| Pflegesachleistung heute | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Sachleistungsbudget geplant | – | 890 € | 1.590 € | 2.090 € | 2.530 € |
Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung und Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026. Die geplanten Beträge sind noch nicht beschlossen.
Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
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Meine Leistungen sortieren lassenSo behalten Sie den Überblick
- Nach dem Zweck fragen, nicht nach dem Namen: Geht es um Hilfe im Alltag (Entlastungsbetrag, künftig Sozialraumbudget), um Geld für die pflegende Familie (Pflegegeld, künftig Entlastungsbudget) oder um Ersatz, wenn die Pflegeperson ausfällt (Jahresbetrag, künftig Überbrückungsbudget)?
- Bei der Pflegekasse den Paragrafen nennen: „Wie viel Entlastungsbetrag nach § 45b habe ich noch?“ ist eindeutiger als „Wie viel Entlastungsbudget habe ich?“.
- Auf das Datum achten: Bis zum Inkrafttreten der Reform gelten die heutigen Begriffe und Beträge.
Häufige Fragen zu Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?
Der Entlastungsbetrag beträgt heute bis zu 131 € im Monat für Hilfe im Alltag. „Entlastungsbudget“ nennen viele umgangssprachlich den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Gesetzentwurf für 2027 bezeichnet „Entlastungsbudget“ dagegen den neuen Rahmen für das Pflegegeld.
Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2027?
Nach dem Kabinettsentwurf soll das Entlastungsbudget, in dessen Höhe das Pflegegeld gezahlt wird, 380 € bei Pflegegrad 2, 630 € bei Pflegegrad 3, 890 € bei Pflegegrad 4 und 1.080 € bei Pflegegrad 5 betragen. Darin gehen Teile der Verhinderungspflege und die Pauschale für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel auf.
Kann ich das Entlastungsbudget für eine Haushaltshilfe nutzen?
Für Haushaltshilfe über einen anerkannten Anbieter ist heute der Entlastungsbetrag gedacht, ab 2027 voraussichtlich das Sozialraumbudget. Das Pflegegeld (künftig in Höhe des Entlastungsbudgets) wird Ihnen ausgezahlt. Sie können es frei verwenden, also auch, um eine Hilfe selbst zu bezahlen.
Was passiert mit dem Jahresbetrag von 3.539 Euro?
Nach dem Entwurf soll er ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Die Mittel sollen auf das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget und ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr verteilt werden.
Was ist das Entlastungsbudget 2026?
Einen offiziellen Begriff „Entlastungsbudget“ gibt es 2026 nicht. Meist ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € ab Pflegegrad 2 gemeint. Manche meinen damit auch den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.
Quellen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld (öffnet neues Fenster), § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (öffnet neues Fenster), § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet neues Fenster)
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (öffnet neues Fenster)
- AOK-Gesetzesmonitor: PNOG (öffnet neues Fenster)
Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben zu 2027 beruhen auf dem Gesetzentwurf und können sich noch ändern.
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