Sozialraumbudget 2027: Aus 131 € sollen bis zu 175 € werden
Für Pflegegrad 2 bis 5 soll der Entlastungsbetrag einem neuen Budget weichen. Es ist höher, aber an strengere Regeln gebunden. Wir erklären, was Sie wissen müssen.
Inhalt
Das Sozialraumbudget ist ein geplanter monatlicher Betrag von bis zu 175 € (unter 25 Jahren bis zu 300 €) für Pflegegrad 2 bis 5, der ab dem 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag ersetzen soll. Es ist höher als heute, gilt aber nur für anerkannte Alltagshilfe und kann voraussichtlich nicht angespart werden.
Was ist das Sozialraumbudget?
Entwurf Das Sozialraumbudget ist im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 vorgesehen. Es soll ab dem 1. Januar 2027 den heutigen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ersetzen – allerdings nur für Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 soll gar kein Budget mehr erhalten (mehr dazu im Artikel Pflegegrad 1 ab 2027).
Der Name ist Programm: Das Geld soll Angebote „im Sozialraum“ stärken, also Unterstützung, die nah am Alltag der Menschen stattfindet – Hilfe im Haushalt, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Nachbarschaftshilfe.
Sozialraumbudget und Entlastungsbetrag im Vergleich
| Merkmal | Entlastungsbetrag (heute) | Sozialraumbudget (geplant ab 2027) |
|---|---|---|
| Höhe | bis 131 € / Monat | bis 175 € / Monat, unter 25 Jahren bis 300 € |
| Pflegegrade | 1 bis 5 | 2 bis 5 |
| Ansparen | ja, ins folgende Kalenderhalbjahr | nicht vorgesehen |
| Anerkannte Alltagsangebote | ja | ja |
| Nachbarschaftshilfe | ja (in Sachsen) | ja |
| Pflegedienst, Tages- und Kurzzeitpflege | ja | nein |
| Preisgrenze | Landesrecht (in Sachsen Preisobergrenzen) | zusätzlich: nicht höher als vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen |
| Abrechnung | Kasse zahlt gegen Rechnung; direkte Abrechnung durch den Anbieter möglich | Kasse zahlt gegen Rechnung; direkte Abrechnung durch den Anbieter erst, wenn Sie die Abtretung der Pflegekasse melden |
Wofür darf das Sozialraumbudget genutzt werden?
Nach dem Entwurf ist das Budget enger zweckgebunden als der heutige Entlastungsbetrag. Erstattet werden sollen nur Kosten für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören Anbieter, die nach Landesrecht anerkannt sind – in Sachsen nach der Pflegeunterstützungsverordnung – sowie von der Pflegekasse anerkannte Nachbarschaftshelfer.
Nicht mehr über dieses Budget abrechnen sollen ambulante Pflegedienste, die Tages- und Nachtpflege und die Kurzzeitpflege. Pflegedienste sollen künftig über das Sachleistungsbudget abrechnen, die Kurzzeitpflege über das neue Überbrückungsbudget. Die Tages- und Nachtpflege bleibt ein eigener Anspruch.
Viele Anbieter rechnen heute per Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab. Nach dem Entwurf wird eine solche Abtretung erst wirksam, wenn die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse anzeigt. Seriöse Anbieter helfen Ihnen dabei – fragen Sie nach.
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Budget ab 2027 durchrechnen lassenMonatlich statt ansparen: Was das für Sie bedeutet
Heute können Sie den Entlastungsbetrag über Monate sammeln und dann zum Beispiel für einen großen Frühjahrsputz oder eine intensivere Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt einsetzen.
Beim Sozialraumbudget betont die Gesetzesbegründung die monatliche Inanspruchnahme. Eine Ansparmöglichkeit sei „nicht weiter erforderlich“. Offen Nicht genutzte Beträge würden damit voraussichtlich am Monatsende verfallen – ausdrücklich so geregelt ist das allerdings nicht.
Wenn das Gesetz so kommt, lohnt sich eine regelmäßige Unterstützung – etwa jede Woche oder alle zwei Wochen ein fester Termin. So nutzen Sie das Budget jeden Monat vollständig, statt es verfallen zu lassen.
Unterm Strich: mehr oder weniger Geld?
Auf den ersten Blick ist das Sozialraumbudget ein Plus: 175 € statt 131 € sind 44 € mehr im Monat, aufs Jahr gerechnet 528 €. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren ist der Sprung mit bis zu 300 € noch größer.
Gleichzeitig sollen nach dem Entwurf andere Spielräume wegfallen:
- die Umwidmung von bis zu 40 % der Pflegesachleistung für Alltagsangebote,
- der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € – er soll in anderen Budgets aufgehen,
- die Möglichkeit, Guthaben anzusparen.
Ob Sie am Ende mehr oder weniger Unterstützung finanziert bekommen, hängt deshalb stark davon ab, wie Sie die Leistungen heute nutzen. Wer bisher nur den Entlastungsbetrag monatlich ausgeschöpft hat, profitiert. Wer stark auf die 40-%-Regel oder angespartes Guthaben gesetzt hat, könnte weniger Spielraum haben.
Einen Überblick über alle geplanten Beträge finden Sie im Artikel Pflegereform 2027: Was sich bei Entlastungsleistungen ändern soll.
Häufige Fragen zum Sozialraumbudget
Wie hoch ist das Sozialraumbudget?
Nach dem Gesetzentwurf bis zu 175 € im Monat für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und bis zu 300 € im Monat für Jüngere.
Ab wann gibt es das Sozialraumbudget?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Gesetz muss aber noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Die abschließenden Abstimmungen sind für Mitte Dezember 2026 geplant.
Bekommt Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?
Nein. Nach dem Entwurf erhalten nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 das Sozialraumbudget. Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ersatzlos entfallen.
Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?
Voraussichtlich nicht. Der Anspruch besteht nach dem Entwurf monatlich, und die Gesetzesbegründung hält eine Ansparmöglichkeit ausdrücklich für nicht mehr erforderlich.
Ist das Sozialraumbudget dasselbe wie das Entlastungsbudget?
Nein. Das Entlastungsbudget ist im Entwurf der neue Name für den Rahmen des Pflegegeldes. Das Sozialraumbudget ersetzt dagegen den Entlastungsbetrag. Den Unterschied erklären wir im Artikel Entlastungsbudget oder Entlastungsbetrag?.
Kann ich das Sozialraumbudget für Nachbarschaftshilfe nutzen?
Ja, nach dem Entwurf gehört anerkannte Nachbarschaftshilfe ausdrücklich dazu. Die Anerkennung sollen künftig die Pflegekassen nach einer bundesweiten Richtlinie übernehmen, die bis zum 1. Januar 2028 kommen soll; bis dahin gilt in Sachsen das Landesrecht weiter.
Kann ein Pflegedienst über das Sozialraumbudget abrechnen?
Nach dem Entwurf nicht. Ambulante Pflegedienste sollen über das Sachleistungsbudget abrechnen. Das Sozialraumbudget ist anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 (§ 45b-E, § 35b-E und Begründung) (öffnet neues Fenster)
- AOK-Gesetzesmonitor: PNOG (öffnet neues Fenster)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (geltende Fassung) (öffnet neues Fenster)
Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben zum Sozialraumbudget beruhen auf dem Gesetzentwurf und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
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